Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden entweder durch Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttolohn finanziert oder aber als arbeitgeberfinanzierte Leistung erbracht.
Bei Entgeltumwandlungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten, wenn er sich durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies betrifft Pensionskassen,- fonds und Direktversicherungen.
Die Übergangsfrist für Altfälle ist am 31.12.2021 ausgelaufen, sodass die
Zuschusspflicht nun für alle Verträge gilt.
Pensions-/ Direktzusage
Unterstützungs-kassenzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktversicherung
Bei Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen kommt es erst in der Rentenphase zum Zufluss von Arbeitslohn. Daher ist in der Ansparphase keine Lohnsteuer abzuführen.
hohe Mitarbeiterwert-schätzung
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Mitarbeitergewinnung
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